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Beratung im WMK

Hier erhalten Sie eine Übersicht über das Beratungsangebot des Fachdienst Jugend und Familie:

Frühe Hilfen für Schwangere und Familien

Frühe Hilfen für Familien sind Beratungs-, und Unterstützungsangebote für Schwangere und Eltern mit Kindern im Alter von 0-3 Jahren. Im Werra-Meißner-Kreis halten verschiedene Dienste und Einrichtungen eine ganze Palette von Angeboten der Information, Beratung und praktischen Unterstützung im Lebensalltag für Schwangere und junge Familien bereit.

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Hilfen zur Erziehung

In den letzten Jahren haben sich Aufgabenstellung und Arbeitsweise des Fachdienstes Jugend und Familie zu einem modernen Dienstleistungsangebot gewandelt. Eingriffshandeln und Aufsicht sind durch ein umfangreiches Beratungs- und Hilfsangebot ersetzt worden.

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Pflegekinderdienst / Pflegekinderwesen

Der Pflegekinderdienst berät und informiert Familien und Paare, die ein Kind aufnehmen wollen und vermittelt Pflegekinder in entsprechende Familien. Darüber hinaus führt der Pflegekinderdienst regelmäßig Vorbereitungs- seminare für interessierte Pflegeeltern und Fortbildungsveranstaltungen durch.

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Adoptionen

Wie werde ich Adoptivfamilie? Der Fachdienst Jugend und Familie informiert Sie umfassend und ist bei allen familiengerichtlichen Adoptionsverfahren beteiligt.

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Erziehungsberatung

Die MitarbeiterInnen des Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) beraten Kinder, Jugendliche und Eltern in allen allgemeinen Fragen der Entwicklung und Erziehung junger Menschen. Auch können sich junge Menschen selbst an den ASD wenden und nach Beratung und Hilfe ersuchen. Jede Beratung ist vertraulich!

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Trennungs- und Scheidungsberatung

Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen.

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Beratung in Unterhaltsfragen

Der Fachdienst 4.2 - Unterhaltsangelegenheiten und andere Aufgaben - berät und unterstützt Väter und Mütter, die alleine für ein Kind sorgen, sowie junge Volljährige von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unter- haltsansprüchen.

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Jugendgerichtshilfe

Es ist die Aufgabe der JGH Jugendliche (14 - 18 Jahre) und “Heran- wachsende” (18 - 20 Jahre), denen eine Straftat vorgeworfen wird, im gesamten Strafverfahren zu beraten und zu unterstützen.

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