Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Die Eingliederungshilfe wirkt präventiv, rehabilitativ und integrativ. Es ist ihre Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Zuständig für Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist - je nach Art der zu gewährenden Hilfen - entweder der Landeswohlfahrtsverband Hessen in Kassel oder der Werra-Meißner-Kreis.
Junge Menschen haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn eine seelische Behinderung vorliegt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit einzutreten droht. Hierzu muss festgestellt werden ob die seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in de Gesellschaft beeinträchtigt ist oder ein solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.Dem Antrag auf Eingliederungshilfe ist eine kinderpsychologische Stellungnahme zu der Abweichung der seelischen Gesundheit beizufügen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt im Hilfeplanverfahren des Fachdienstes Jugend und Familie. Die Hilfe wird nach Bedarf in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen oder in stationären Einrichtungen gewährt.Der junge Mensch und die Eltern sind bei teilstationären und stationären Hilfen zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme aus ihrem Einkommen heranzuziehen.
„Mein Kind braucht ein bisschen mehr” Informationen über Unterstützungsangebote für behinderte Kinder
Die Broschüre „Mein Kind braucht ein bisschen mehr” stelle Informationen über
Unterstützungsangebote für behinderte Kinder von 0-10 Jahren im Werra-Meißner-Kreis vor.