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Vorgehensweise des Fachdienstes Jugend und Familie

Vorgehensweise
Seit Mai 2006 gibt es eine gemeinsame Vorgehensweise bei Meldungen von Kindeswohlgefährdung von allen nordhessischen Fachdiensten Jugend und Familie. Diese Vorgehensweise berücksichtigt alle bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und orientiert sich hauptsächlich an Empfehlungen des Deutschen Jugendinstitutes.Wichtiger Bestandteil dieser Vorgehensweise ist die Dokumentation aller einzelner Verfahrensschritte, Einschätzungen der Gefährdung, Gespräche und Hausbesuche sowie die Einbeziehung mehrerer Fachkräfte in die Einschätzung und Bewertung.

Das Verfahren stellt den einzelnen Fachkräften auch Reflexionshilfen wie Risikoeinschätzungsbögen und Prüfbögen z.B. zur Bindungsfähigkeit oder dem Misshandlungsrisiko zur Verfügung.

Grundsätzlich geht der Fachdienst Jugend und Familie allen Meldungen nach und schätzt immer das Risiko einer Kindeswohlgefährdung ab.

Formen der Kindeswohlgefährdung
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Als Formen der Kindeswohlgefährdung sehen wir an:
- Vernachlässigung 
- Psychische Misshandlung 
- Physische Misshandlung 
- Schütteltrauma 
- Münchhausen-by-Proxy-Syndrom 
- Sexuellem Missbrauch 
- Häusliche Gewalt 
- Gefährdung durch Dritte 
- Psychische Erkrankung der Eltern 
- Suchterkrankung der Eltern

Vernachlässigung: Eine gängige Definition von Vernachlässigung lautet: „Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns und Sorge verantwortlicher Personen (Eltern oder andere von ihnen autorisierte Betreuungspersonen), welches zur Sicherstellung der psychischen und physischen Versorgung der Kinder notwendig wäre.“ (zitiert nach Schone „Kinder in Not“, 1997)
Vernachlässigung kann unterschiedliche Bereiche betreffen: körperliche, kognitive , erzieherische, emotionale Vernachlässigung und unzureichende Beaufsichtigung.

Psychische Misshandlung: Eine anerkannte Definition charakterisiert psychische Misshandlung als „wiederholte Verhaltensmuster der Betreuungspersonen oder Muster extremer Vorfälle, die Kindern zu verstehen geben, sie seien wertlos, voller Fehler, ungeliebt, ungewollt, sehr in Gefahr oder nur dazu nütze, die Bedürfnisse eines anderen Menschen zu erfüllen.“ (American Professional Society on Abuse of Children, 1995)

Physische Misshandlung: Der Kinderarzt Henry Kempe beschreibt körperliche Misshandlung als “die nicht zufällige körperliche Verletzung eines Kindes infolge von Handlungen der Eltern oder Erziehungsberechtigen“.

Schütteltrauma: Werden Neugeborene oder Kleinkinder an Körper oder Armen festgehalten und geschüttelt oder mit dem Kopf gegen eine weiche Oberfläche geschleudert, können durch entstehende Rotations- und Fliehkräfte gravierende Schädigungen des Gehirnes auftreten.

Münchhausen-by-Proxy-Syndrom: Erkrankungen des Kindes werden durch eine nahe Bezugsperson fälschlich angegeben, vorgetäuscht, oder künstlich erzeugt bzw. aufrecht erhalten.

Sexueller Missbrauch: „Sexueller Mißbrauch ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.“ (Bange/Deegener 1996, zitiert nach DJI-Handbuch)
Fachberatung sexueller Mißbrauch

Häusliche Gewalt: Das ohnmächtige Miterleben häuslicher Gewalt bringt langfristig gravierende Störungen in ihrer Entwicklung hervor. Das Miterleben der Gewalt zwischen den Erwachsenen ist in seinen Auswirkungen gleichbedeutend mit  Gewalttaten gegen das Kind selbst. Kinder müssen im Kontext häusliche Gewalt als eigenständige Opfer wahrgenommen werden.
Fachberatung häusliche Gewalt

Gefährdung durch Dritte: Kindeswohlgefährdungen können sich auch durch Handlungen Dritter ergeben. Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder ausreichend vor Gefährdungen und Schädigungen dritter zu schützen.

Psychische Erkrankungen der Eltern: Eine psychische Erkrankung eines Elternteiles stellt für sich genommen noch keinen Anlass für eine Jugendhilfemaßnahme oder die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls dar. Im Einzelfall ist genau abzuklären, in welchem Ausmaß Kinder durch die psychische Erkrankung des Elternteiles belastet oder gefährdet sind und durch welche Hilfsmaßnahmen dies aufgefangen werden kann.Suchterkrankung der Eltern: Die innerfamiliäre Dynamik in alkoholbelasteten Familien ist besonders durch Unberechenbarkeit, Instabilität, Disharmonie und Gewalt gekennzeichnet. Suchterkrankungen können einen sehr langfristigen und chonischen Verlauf nehmen. Die Symtomatik nimmt hierbei zu, auch der Partner und die Kinder werden stärker betroffen.

Inobhutnahmen
Das Jugendamt ist verpflichtet, einen jungen Menschen in Obhut zu nehmen, wenn der junge Mensch um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des jungen Menschen die Inobhutnahme erfordert.Für solche Notfälle hält der Werra-Meißner-Kreis verschiedene Bereitschaftspflegestellen und Betten in Einrichtungen bereit.Die Inobhutnahme sollte nicht länger als 6 Wochen andauern. Sind die Personensorgeberechtigten mit der Inobhutnahme nicht einverstanden, so ist unverzüglich das Familiengericht einzuschalten. Vor einer Inobhutnahme ist auch immer abzuwägen, inwieweit die Inobhutnahme mit anderen, weniger drastischen Mitteln abzuwenden ist.